Satzung

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der am 11.3.2002 gegründete Verein führt den Namen „Fußballspielvereinigung Bad Wünnenberg/Leiberg e.V.“ (FSV).

(2) Er hat seinen Sitz in Bad Wünnenberg und ist beim Amtsgericht Paderborn unter der Nr. VR 2117 eingetragen.

(3) Die Vereinsfarben sind: Schwarz, Blau, Weiß.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein ist aus den Vereinen TuS Bad Wünnenberg und HTSV Leiberg hervorgegangen. Diese beiden Vereine haben den Fußballsport in ihren Vereinen eingestellt. Die Fußballspielvereinigung Bad Wünnenberg/Leiberg hat sich die Hebung und Förderung des Fußballsportes zum Ziel gesetzt. Weitere Sportarten werden nicht betrieben.

(2) Der Verein erstrebt die Mitgliedschaft im Fußball- und Leichtathletik-Verband Westfalen e.V. (FLVW). Der Vorstand wird ermächtigt, alle zum Erwerb der Verbandsmitgliedschaft erforderlichen Willenserklärungen namens des Vereins abzugeben. Mit dem Verbandsbeitritt unterwirft sich der Verein und seine Einzelmitglieder der Satzung, den Ordnungen und Richtlinien des FLVW.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus den Mitteln des Vereins erhalten, mit Ausnahme der in § 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz bezeichneten Übungsleiter- bzw. Ehrenamtspauschalen. Die Auszahlung der vorgenannten Zuwendungen setzen einen Vorstandsbeschluss und das Vorhandensein entsprechender Mittel voraus. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Beim Ausscheiden oder Ausschluss von Mitgliedern und bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins erhalten die Mitglieder keine Anteile am Vereinsvermögen.

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung des SEPA-Mandats für den Lastschrifteinzug sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen beantragt.

(3) Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(4) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erkennt der Antragsteller die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus:

  • aktiven Mitgliedern
  • passiven Mitgliedern / Fördermitgliedern
  • außerordentlichen Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden

(2) Aktive Mitglieder leisten den üblichen Mitgliedsbeitrag und können die Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen.

(3) Für passive Mitglieder / Fördermitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nur eingeschränkt.

(4) Juristische Personen sind außerordentliche Mitglieder.

(5) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

  • durch Austritt
  • durch Ausschluss
  • durch Streichung von der Mitgliederliste
  • durch Tod

(2) Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft zusätzlich durch den Verlust der Rechtsfähigkeit.

(3) Der Austritt ist in Textform mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende eines Kalenderhalbjahres gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären.

(4) Ein Ausschluss, ein befristetes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen oder Angeboten des Vereins oder eine andere Strafmaßnahme kann erfolgen,

  • wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
  • bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder eine Ordnung des Vereins,
  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben, unsportlichen Verhaltens,
  • wenn ein Mitglied dem Verein oder dem Ansehen des Vereins schadet oder zu schaden versucht.

(5) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom geschäftsführenden Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

(6) Der Ausschluss wird dem betroffenen Mitglied mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam. Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs. Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der erweiterte Vorstand. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

(7) Ein Mitglied kann auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist.

(8) Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied in Textform mitzuteilen.

(9) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des Geschäftshalbjahres, an dem die Mitgliedschaft endet. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem ehemaligen Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

(10) Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge oder ähnlicher Verpflichtungen.

(11) Der erweiterte Vorstand ist berechtigt, einen Strafenkatalog zu erstellen.

§ 6 Beiträge

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Umlagen, Kursgebühren und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.

(2) Mitgliedsbeiträge sind jeweils zum 1.1. eines Jahres fällig und werden je zur Hälfte zum 1.1. und 1.7. des Jahres eingezogen.

(3) Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.

(4) Umlagen können maximal bis zum 6-fachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.

(5) Über Höhe und Fälligkeit der übrigen Beiträge und Gebühren entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

(6) Ferner ist der Verein berechtigt, Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende Kosten in Rechnung zu stellen.

(7) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit durch Verschulden des Mitglieds nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug.

(8) Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtswege eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind vom Mitglied zusätzlich zu zahlen.

(9) Die Beiträge und Gebühren werden ohne gesonderte Rechnungsstellung im Voraus fällig.

(10) Sie werden ebenso wie die Umlagen und sonstige zu leistenden Geldzahlungen bei Mitgliedern, die eine Einzugsermächtigung erteilt haben, zum Fälligkeitstermin eingezogen.

(11) Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig.

(12) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mailadresse mitzuteilen.

(13) Über Ausnahmen zu diesen Regelungen, insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder Umlagen bzw. den Erlass der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren, entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand.

(14) Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 7 Haftung

(1) Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.

(2) Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.


C. Vereinsorgane

§ 8 Vereinsorgane

(1) Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der geschäftsführende Vorstand
  • der erweiterte Vorstand
  • die Jugendversammlung
  • der Jugendvorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Es ist mindestens einmal im Kalenderjahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie soll im ersten Quartal des Jahres stattfinden. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

(2) Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der geschäftsführende Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des geschäftsführenden Vorstands haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.

Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die nicht in Präsenzform an der virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete Softwarelösungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts können in der Geschäftsordnung geregelt werden. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der geschäftsführende Vorstand per Beschluss fest.

Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.

Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.

(3) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.

(4) Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern in Textform gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens am 15.1. des Jahres unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

(5) Eine Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.

(6) Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung der Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.

(7) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
  • Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen
  • Beschlussfassung über eingegangene Anträge
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden

(8) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(9) Änderungen der Satzung können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(10) Die Streichung des Namensbestandteils „Bad Wünnenberg“ und/oder „Leiberg“ kann nur mit 100% der abgegebenen Stimmen erfolgen.

(11) Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden sowie redaktionelle Änderungen können vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden.

(12) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch elektronische Stimmabgabe. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.

(13) Jedes anwesende Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Wählbar zum geschäftsführenden Vorstand ist es mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jugendliche Mitglieder besitzen im Rahmen der Jugendversammlung aktives und passives Wahlrecht.

(14) Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen sind von der Ausübung des Stimmrechts ihrer minderjährigen Kinder ausgeschlossen.

(15) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(16) Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 10 Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:

  • einem ein- bis max. dreiköpfigen Vorstand
  • einem Vertreter aus dem Bereich Geschäftsführung
  • einem Vertreter aus dem Bereich Finanzen
  • einem Vertreter aus dem sportlichen Bereich

(2) Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

(3) Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands und dem Vertreter der Vereinsjugend. Er kann sich bei Bedarf um weitere Personen ergänzen.

(4) Die Mitglieder des Vorstands gem. § 11 der Satzung werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Ausnahme bildet hier der Vertreter der Vereinsjugend, der von der Jugendversammlung gemäß der Jugendordnung gewählt wird.

(5) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich keine absolute Mehrheit, so erfolgt eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann, wer die größte Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(6) Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als 2 Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.

(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der geschäftsführende Vorstand einen Nachfolger bestellen, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt. Die nächste Mitgliederversammlung wählt einen Vertreter bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl. Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.

(8) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.

Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

(9) Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes oder anderer Gremien werden durch den jeweiligen Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des jeweiligen Gremiums, einberufen.

Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefon- oder Videokonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefon- bzw. Videokonferenz mitwirken. In Telefon- oder Videokonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche zu dokumentieren. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(10) Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf können Vereinsämter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit oder im Rahmen einer Aufwandsentschädigung (z. B. i. S. d. § 3 Nr. 26a EStG) ausgeübt werden. Über die erforderliche Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

(11) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins, die im Auftrag des Vereins handeln, einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann grundsätzlich nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.


D. Vereinsjugend

§ 11 Vereinsjugend

(1) Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

(2) Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der Jugendordnung.

(3) Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.

(4) Organe der Vereinsjugend sind

  • die Jugendversammlung
  • der Jugendvorstand

(5) Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.


E. Sonstige Bestimmungen

§ 12 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören dürfen. Sie prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse des Vereins.

(2) Die Kassenprüfer erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

(3) Die Amtszeit beträgt 2 Jahre, wobei jeweils einer der beiden und der Ersatzkassenprüfer im geraden und der zweite im ungeraden Kalenderjahr gewählt wird.


F. Schlussbestimmungen

§ 13 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Voraussetzung ist, dass 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen zustimmen.

(3) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands die Liquidatoren.

(4) Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder nach Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen je zur Hälfte an den TuS Bad Wünnenberg e.V. und den HTSV Leiberg e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

(6) Im Falle einer Fusion des Vereins mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden, steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(7) Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.