Satzung

SATZUNG DER FUSSBALLSPIELVEREINIGUNG (FSV) BAD WÜNNENBERG/LEIBERG E.V

§ 1 NAME, SITZ UND FARBEN DES VEREINS

Der am ……………… in ………………………………… gegründete Verein führt den Namen Fußballspielvereinigung Bad Wünnenberg/Leiberg e.V. (FSV). Der Verein hat seinen Sitz in Bad Wünnenberg. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Paderborn einzutragen.

1.1.    Die Vereinsfarben sind:    Schwarz, Blau, Weiß.

§ 2 ZWECK UND AUFGABEN

Der Verein ist aus den Vereinen TuS Bad Wünnenberg und HTSV Leiberg hervorgegangen. Diese beiden Vereine haben den Fußballsport in ihren Vereinen eingestellt. Die Fußballspielvereinigung Bad Wünnenberg/Leiberg hat sich die Hebung und Förderung des Fußballsportes zum Ziel gesetzt. Weitere Sportarten werden nicht betrieben.

Der Verein erstrebt die Mitgliedschaft im Fußball- und Leichtathletik-Verband Westfalen e.V. (FLVW). Der Vorstand wird ermächtigt, alle zum Erwerb der Verbandsmitgliedschaft erforderlichen Willenserklärungen namens des Vereins abzugeben. Mit dem Verbandsbeitritt unterwirft sich der Verein und seine Einzelmitglieder der Satzung, den Ordnungen und Richtlinien des FLVW.

Der Verein verfolgt ausschließlich , unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Beim Ausscheiden oder Ausschluss von Mitgliedern und bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins erhalten die Mitglieder keiner Anteile am Vereinsvermögen.

§ 3 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahme-gesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

§ 4 VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von
3 Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung, die mündlich oder schriftlich erfolgen kann, durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins, gegen die Vereins-
zwecke oder die Vereinssatzung;

b) wegen einer unehrenhaften oder grob unsportlichen Handlung;

c) wenn es sich den Anordnungen des Vorstandes widersetzt und dies trotz Abmahnung
fortsetzt;

d) wenn es mit Beitragszahlungen von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und
trotz Mahnung mit Androhung des Ausschlusses nicht zahlt.

Der Bescheid über den Ausschluß ist durch eingeschriebenen Brief mit Begründung zu-zustellen.

§ 5 BEITRÄGE

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 6 STIMMRECHT UND WÄHLBARKEIT

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.

Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

§ 7 VEREINSORGANE

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand.

§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder

b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden unter An-
gabe von Zweck und Gründen beantragt hat.
Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe des Termins im „Westfälischen Volksblatt“ und durch Be-kanntgabe der Tagesordnung in den Vereinskästen in Leiberg im „Aftetal-Station“ und in Bad Wünnenberg im „Aatal-Stadion“. Zwischen der Einberufung und dem Versamm-lungstag muß eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Die Streichung des Namensbestandteil „Bad Wünnenberg“ und/oder „Leiberg“ kann nur mit 100 % der abgegebenen Stimmen erfolgen.

Anträge können gestellt werden:

a)    von den Mitgliedern

b)    vom Vorstand

Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins oder seinem Stellver-treter eingegangen sind.
Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt und entschieden werden, wenn Ihre Dringlichkeit mit einer Mehrheit von 2/3 der gültige abgegebenen Stimmen bejaht wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.

§ 9 VORSTAND

Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
1. Sportlichen Leiter
2. Sportlichen Leiter

1. Geschäftsführer
2. Geschäftsführer
1. Schatzmeister
2. Schatzmeister

1. Fußball Obmann
2. Fußball Obmann
3. Fußball Obmann
1. Jugendleiter
2. Jugendleiter
1. Schiedsrichterobmann
2. Schiedsrichterobmann

erweiterter Vorstand:    1) Der jeweilige Betreuer der zum Spielbetrieb
gemeldeten Fußballmannschaften
2) Der jeweilige Platzwart
3) Der jeweilige Platzkassierer

Für besondere Aufgaben werden nachstehende Arbeitskreise gebildet:

a) Sportausschuß
b) Wirtschafts- und Finanzausschuß
c) Veranstaltungsausschuß

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. Ge-schäftsführer und 2. Geschäftsführer, der 1. Schatzmeister und der 2. Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein wird durch 2 Vor-standsmitglieder gemeinsam vertreten.

Der Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

b) die Bewilligung von Ausgaben

c) Aufnahme, Ausschluß und Bestrafung von Mitgliedern.

Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. Geschäftsführer und der 2. Geschäftsführer haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzu-nehmen.

§ 10 PROTOKOLLIERUNG UND BESCHLÜSSE

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 WAHLEN

Die Mitglieder des Vorstandes und die Abteilungsleiter werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die jeweils 1. Vorstandsmitglieder werden bei der ersten Wahl für die Dauer von
2 Jahren gewählt.

§ 12 JUGEND DES VEREINS

Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

Alles Nähere regelt die Jugendordnung.

Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlos-sen und ist nicht Satzungsbestandteil.

§ 13 KASSENPRÜFUNG

Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassen-prüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ord-nungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes. Ein Kassenprüfer scheidet zum 1. Mal nach dem 1. Geschäftsjahr aus. Es wird auf jeder Vollversammlung ein neuer Kassenprüfer gewählt.

§ 14 AUFLÖSUNG DES VEREINS

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich..

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, fällt das Vermögen des Verein zu jeweils 50 % an die juristischen Mitglieder des Vereins (z.Zt. TuS Bad Wünnenberg e.V. und HTSV Leiberg e.V.) soweit sie zum gegebenen Zeitpunkt Sportvereine und als gemeinnützig anerkannt sind. Das Vermögen ist als dann gleichzeitig, unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden.

Bei Auflösung des Vereins sind die Trägervereine berechtigt, die Mannschaften wie folgt zu den Leistungsklassen des FLVW zu melden:

Als Rangfolge gelten die Klassenzugehörigkeiten, die die einzelnen Mannschaften der Trägervereine vor Beginn der ersten Serie der Fußballspielvereinigung Bad Wünnenberg/ Leiberg gehabt haben.

Befinden sich zwei Mannschaften der Trägervereine in der gleichen Leistungsklasse, so entscheidet bei Streitigkeiten das Los, es sei denn, dass zwei Mannschaften in der glei-chen Leistungsklasse spielberechtigt sind.

Bad Wünnenberg, ……….2002

Unterschriften: